Wenn man sich das genau anschaut sind das nicht viele:
1. Der Verkäufer muss Ihnen ein mangelfreies Auto übergeben. Nach dem Gesetz liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
2. Zeigt sich ein Mangel am Auto, müssen Sie den Verkäufer zur kostenlosen Nacherfüllung (d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung) auffordern und eine angemessene Frist setzen.
3. Für ab dem 1.1.2022 geschlossene Verträge reicht es aus, wenn Sie als privater Käufer den Händler nachweisbar über die Mängel informieren. Der Händler muss diese dann innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Macht er das nicht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
4. Der Verkäufer darf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wann das der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
5. Der Händler kann bei Verträgen ab dem 1.1.2022 gegenüber dem privaten Käufer beides verweigern: die Nachbesserung und die Ersatzlieferung, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Der private Käufer kann den Kaufpreis dann mindern oder bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten.
6. Zurücktreten können Sie nur bei einem erheblichen Mangel. Das ist der Fall, wenn der Mangel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder die Mängelbeseitigungskosten fünf Prozent des Kaufpreises überschreiten.
Wenn ich das so zusammenfasse, dann hat man bei abweichender Ausstattung bestenfalls die A....karte gezogen und kann etwas Minderung rausschlagen. Da sich fehlende Ausstattung eher nicht auf auf die Verkehrssicherheit auswirkt hat man wohl keine Chance auf Rücktritt.
Die einzige Option wäre wohl, das Fahrzeug gar nicht erst abzunehmen, aber dann hat man eben wie WolfgangN-63 geschrieben hat immer noch kein Auto. Aber auch dazu sollte man sich vorher rechtlich absichern.